Immer wieder kommt es vor, dass Schüler im Unterricht fehlen. Wenn diese Schüler nicht entschuldigt werden, sind wir in großer Sorge, weil wir nicht wissen, ob sie krank sind oder ob ihnen unterwegs etwas zugestoßen ist. Die richtige Vorgehensweise bei Abwesenheit ist bei uns klar geregelt.
Entschuldigungspflicht der Eltern
Die Entschuldigung muss unverzüglich bis spätestens 9 Uhr desselben Tages erfolgen (persönlich, per Telefon oder schriftlich)! Das Kind gilt ansonsten als unentschuldigt. Bitte geben Sie dabei den Grund und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens an.
Werden am Tag des Fernbleibens Noten gemacht und der Schüler/die Schülerin ist nicht entschuldigt, sehen wir uns gezwungen, mit der Note
ungenügend (6) zu bewerten. Beachten Sie bitte, dass entschuldigt versäumte Klassenarbeiten und Tests in der Regel ohne weitere Hinweise zum nächstmöglichen Termin
nachgeholt werden.
Spätestens am dritten Fehltag benötigen wir eine (formlose) schriftliche Entschuldigung oder eine ärztliche Bescheinigung.
Bei auffallend häufigem Fernbleiben vom Unterricht mit Glaubwürdigkeitsproblem sind wir laut Schulbesuchs-verordnung § 1+2 dazu berechtigt, bei jedem Fernbleiben eine (amts-) ärztliche Bescheinigung einzufordern.